Perschtenbund Soj

Satzung

§ 1

Name:
Der Verein führt den Namen Perschtenbund Soj Kirchseeon e.V. und ist im Registergericht des Amtsgerichts München unter Vereinsregisternummer 30246 eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§ 2

Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz in Kirchseeon.

§ 3

Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

Zweck des Vereins:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat folgende Zwecke:

  1. Pflege des Perschtenlaufes
  2. Erhaltung der Badstube
  3. Pflege der Volkskunst und Musik
  4. Erforschung und Pflege der Heimat
  5. Schutz der heimischen Flur

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten insbesondere keinerlei Anteil am Vereinsvermögen bei Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5

Entstehung der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    • Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
    • Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihr Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgt nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie vom Verein angeschrieben und über (1) den anstehenden Wechsel, (2) den daraus resultierenden höheren Kosten für die Vereinsmitgliedschaft und (3) über ein Sonderkündigungsrecht ihrer Mitgliedschaft informiert.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Der Ausschuss ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
  6. Das Mitglied hat dem Vorstand jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen.
§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitgliedes,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen:
    • Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    • Bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Vereins in irgendeiner Weise schädigen können,
    • Bei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern.
      Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb 2 Monaten ab Eingang der Berufungsschrift vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
      Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
    • Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat entrichtet. In der Mahnung soll auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 7

Organe des Vereins:

  1. Vorstand
  2. Vereinsausschuss
  3. Mitgliederversammlung
§ 8

Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Dem 1. Vorsitzenden
    • Dem Kassier
    • Dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  5. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EUR 2.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu beschlossen ist.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen.
§ 9

Vereinsausschuss:

  1. Der Vereinsausschuss besteht derzeit aus:
    • Dem Vorstand (1. Vorstand, Kassier, Schriftführer)
    • Dem 2. Und 3. Vorsitzenden (ist gerichtlich und außergerichtlich nicht vertretungsberechtigt und gehört ausschließlich dem Vereinsausschuss an)
    • Den Perschtenmeistern (Klaubauf, Holzmandl, Musiker, Schlenzer)
    • 1. Beisitzer – Arbeitskreis / Stiftung
    • 2. Beisitzer – Instandhaltung der Badstube und Pflege des zugehörigen Grundstücks
    • 3. Beisitzer – Masken und Inventar
    • 4. Beisitzer – Gewänder und Zubehör
  2. Die Anzahl der Vereinsausschussmitglieder kann je nach Bedarf erweitert oder verringert werden. Über die Aufnahme eines neuen Ausschussmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses während der Amtsperiode aus oder ist ein Amt unbesetzt, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen bzw. so kann der Vereinsausschuss ein Mitglied für das offen stehende Amt wählen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat sich das Ersatzmitglied bzw. zusätzliche Mitglied regulär der Wahl in den Vereinsausschuss zu stellen.
  4. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 2.000,00 hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  5. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden oder Kassier oder Schriftführer schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Ausschussmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen. Soweit der Vorstand zu Rechtsgeschäften der Zustimmung des Ausschusses bedarf, beschließt der Ausschuss hierüber mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Die
    Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Ausschusses ist nicht erforderlich. Der Ausschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Ausschusssitzung. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig.
§ 10

Mitgliederversammlung:
Alle Jahre, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sowie deren Abberufung
  3. Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Bei anstehenden Wahlen ist die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Vorschläge für die Aufstellung eines Kandidaten zur Wahl müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Unter „einfacher Stimmenmehrheit“ wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden gleich Abwesenden behandelt. Zu Satzungsänderungen und des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Anwesenden
    erforderlich.
§ 11

Mitgliedsbeiträge:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 12

Kassenprüfer:
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 13

Beurkundung der Vereinsorgane:
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 14

Auflösung und Anfallsberechtigung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. In der Einladung zur Versammlung muss dieser zur Entscheidung anstehende Tagesordnungspunkt ausdrücklich genannt worden sein. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, Kassier und Schriftführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das bewegliche Vermögen des Vereins an die Perschtenstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Badstube, die als Vereinsheim dient, geht an den Markt Kirchseeon, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Heimatpflege zu verwenden hat.
Für den Fall der Reformierung des Vereins ist die Badstube wieder an den Perschtenbund Soj e.V. zurückzugeben.

§ 15

Schlussbestimmungen:
Die Satzungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister, Registergericht in Kraft.

Die Mitgliederversammlung beschloss die Neufassung der gesamten Satzung satzungsgemäß am 28. Oktober 2015.